Wenn jemand schwach oder krank ist, können ihn Behörden in ein Spital bringen. Man sagt dem fürsorgerische Unterbringung (FU).
Es gibt dafür folgende Gründe:
– Die Person hat eine seelische Krankheit.
– Die Person ist geistig behindert.
– Die Person kann nicht mehr für sich selbst sorgen.
Die FU gilt aber nur für eine gewisse Zeit. Wenn es der Person wieder gut geht, ist sie frei. Wer sagt, dass eine FU gilt? Das muss die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) tun. In einem Notfall kann es auch eine Ärztin oder ein Arzt machen.
Das geht aber nicht so schnell. Die Person muss gut untersucht werden. Sie muss zur FU auch etwas sagen können. Und sie darf jemanden aus der Familie oder einen Freund holen.
Eine Liste aller KSEB-Behörden in den Kantonen können Sie auf folgender Homepage herunterladen:
https://www.kokes.ch/de/organisation/organisation-kantone
Sämtliche Angaben stammen von der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kanton Berns: