Fahren in angetrunkenem Zustand
Für alle Motorfahrzeuglenker/innen ist es verboten, in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug zu lenken (0.50 Promille und mehr).
Folgende Massnahmen werden angeordnet (sofern fahrerischer Leumund tadellos ist):
Alkoholkonzentration | Massnahmen |
0.10-0.49 Promille | Keine Administrativmassnahme |
0.50-0.79 Promille | Verwarnung |
0.50-0.79 Promille und eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften | Führerschein-Entzug (mind. ein Monat) |
0.8-0.99 Promille | 3 Monate Entzug |
1.00-1.29 Promille | 4 Monate Entzug |
1.30-1.59 Promille | 5 Monate Entzug |
1.60 Promille oder mehr | Abklärung |
Strengere Regeln gelten für folgende Personengruppen:
- Berufschauffeure (Last- und Gesellschaftswagen, Gefahrgut)
- Neulenkende (Inhaber Führerausweis auf Probe)
- Fahrschüler und -schülerinnen
- Fahrlehrer und -lehrerinnen
- Begleitpersonen von Lernfahrten
Folgende Massnahmen werden angeordnet (sofern fahrerischer Leumund tadellos ist):
Alkoholkonzentration | Massnahmen |
0.10-0.49 Promille | Verwarnung |
0.10-0.49 Promille und eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften | Führerschein-Entzug (mind. ein Monat) |
Bei wiederholtem Fahren in angetrunkenem Zustand (kein tadelloser Leumund) oder Vorliegen eines hohen Blutalkoholgehaltes muss die Fahreignung gegebenenfalls medizinisch und/oder verkehrspsychologisch abgeklärt werden. Stellt sich dabei heraus, dass die betroffene Person trunksüchtig ist oder keine Gewähr bietet, Fahren und Trinken genügend zu trennen, muss der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen werden
Alle Angaben sind nach Art.16, 16a und 16b des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) verfasst:
https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19580266/index.html#a16