Bundesverfassung
Die Gesetzgebung über Herstellung, Einfuhr, Reinigung und Verkauf gebrannter Wasser ist Sache des Bundes. Der Bund trägt insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung (Art. 105). Der Bund kann besondere Verbrauchssteuern erheben auf Tabak und Tabakwaren; gebrannten Wassern und Bier (Art. 131).
Auf Kantonsebene
Die Kantone verfügen über weitreichende Zuständigkeiten und Kompetenzen im Bereich der Alkohol- und Verhaltensprävention. Sie sind für den Vollzug des Bundesrechts, die Durchsetzung der alkoholpolitisch relevanten Gesetzesvorschriften und die Sanktionierung von Widerhandlungen verantwortlich. Unter der Leitung von Kantonschemikerinnen und -chemiker führen zuständige Ämter Inspektionen in den Betrieben und umfassende Laboruntersuchungen durch. Sie wachen über die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und sorgen für eine hohe Lebensmittelsicherheit und einen umfassenden Verbraucherschutz.
SR 817.0 Lebensmittelgesetz (LMG)
Alkoholische Getränke werden im Lebensmittelgesetz geregelt. Beschränkungen zur Abgabe und Anpreisung von alkoholischen Getränken, sowie die Anforderungen an alkoholische Getränke aus lebensmittelrechtlicher Sicht, die Kennzeichnungspflicht und Werbebeschränkungen werden in den dazugehörigen Verordnungen festgelegt.
Zuständigkeit: Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
680 Bundesgesetz über die gebrannten Wasser (Alkoholgesetz)
Die Herstellung und der Handel gebrannter Wasser werden im Bundesgesetz über gebrannte Wasser und der Alkoholverordnung (Alkoholgesetz) geregelt. Weiter sind Vorschriften zur fiskalischen Belastung von Spirituosen und Bestimmungen zu Spirituosenwerbung enthalten.
Zuständigkeit: Eidgenössische Zolldirektion (EZV, Abteilung Alkohol und Tabak)
SR 641.411 Bundesgesetz über die Biersteuer (Biersteuergesetz, BStG)
Die Besteuerung von Bier wird im Biersteuergesetz und der dazugehörigen Verordnung geregelt. Die Beachtung der Bedürfnisse des Jugend- und Gesundheitsschutzes ist als Grundsatz verankert.
Zuständigkeit: Eidgenössische Zollverwaltung (EZV), Oberzolldirektion (OZD)
Einfuhr durch Privatpersonen
Im Reisendenverkehr können alkoholische Getränke in folgenden Mengen steuerfrei eingeführt werden (sogenannte Freigrenze):
- 5 Liter bis 18 % vol.
- 1 Liter über 18 % vol.
Dieser abgabenfreie Reiseproviant wird Personen ab 17 Jahren pro Tag zugestanden. Auf diese Weise importierte Spirituosen sind nur für den Eigengebrauch und dürfen nicht verkauft werden.
Wenn Sie mehr als diese Menge importieren wollen, müssen Sie die gleichen Gebühren entrichten, wie sie für gewerbliche Zwecke erhoben werden.
Zuständigkeit: Eidgenössische Zollverwaltung (EZV)