Der Fachbegriff lautet heute fürsorgerische Unterbringung (FU).
Voraussetzungen
- Die betroffene Person leidet an einem Schwächezustand aufgrund einer psychischen Störung (dazu gehören auch Suchterkrankungen), einer geistigen Behinderung oder einer schweren Verwahrlosung. Dabei werden die Belastungen und der Schutz von Angehörigen und von Dritten berücksichtigt.
- Die nötige Betreuung oder Behandlung der betroffenen Person kann nur durch eine Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung sichergestellt werden.
Die betroffene Person hat das Recht, eine Vertrauensperson beizuziehen, die sie während der Unterbringung unterstützt. Sie muss entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für ihre Unterbringung weggefallen sind.
Für die Anordnung einer FU ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zuständig. Jeder Kanton besitzt eine eigene Behörde, die wiederum nach Regionen aufgeteilt sind.
Im Notfall können auch Ärztinnen oder Ärzte mit einer schweizerischen Berufsausübungsbewilligung für maximal sechs Wochen eine FU anordnen. Erweist sich eine Verlängerung der Unterbringung als nötig, muss dies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde anordnen.
Regeln bei der ärztlichen FU
- Die Ärztin oder der Arzt hat die betroffene Person persönlich zu untersuchen und auch anzuhören. Das heisst, die betroffene Person muss über die Gründe der Unterbringung in verständlicher Weise informiert werden und dazu Stellung nehmen können, soweit sie dazu in der Lage ist.
- Der Unterbringungsentscheid muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Ort und Datum der Untersuchung, 2. Name der Ärztin oder des Arztes, 3. Befund, Gründe und Zweck der Unterbringung, 4. Rechtsmittelbelehrung.
- Die betroffene Person, die Einrichtung sowie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erhalten je ein Exemplar des Unterbringungsentscheids.
- Die Ärztin oder der Arzt informiert eine der betroffenen Person nahestehende Person, in erster Linie eine Vertrauensperson, schriftlich über die Unterbringung. Gleichzeitig informiert sie diese über das Recht, das Obergericht anzurufen. Beide Informationen müssen unterbleiben, wenn die betroffene Person damit nicht einverstanden ist.
Eine Liste aller KSEB Behörden können Sie auf folgender Homepage herunterladen:
https://www.kokes.ch/de/organisation/organisation-kantone
Sämtliche Angaben stammen von der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kanton Berns: