Alkoholsucht ist eine Krankheit. Manchmal nimmt sie einen dramatischen Verlauf. Dann kommt es vielleicht zu einer Zwangseinweisung. Wir sprechen auch von einer Fürsorgerischen Unterbringung (FU). Bei einer FU kommt die betroffene Person in eine psychiatrische Klinik oder in eine andere Einrichtung. Dies geschieht möglicherweise gegen den Willen der betroffenen Person.
Die FU dient dem Schutz der betroffenen Person. Sie greift massiv in die persönliche Freiheit und Selbstbestimmung der betroffenen Person ein.
Was sind die Bedingungen für eine FU?
Eine FU ist das allerletzte Mittel. Sie ist erst möglich, wenn andere Massnahmen oder Behandlungen ohne Erfolg waren. Das Gesetz regelt die Bedingungen für eine FU. Eine FU ist nur möglich, wenn die betroffene Person
- psychisch krank ist.
- eine geistige Behinderung hat.
- schwer verwahrlost ist.
- die nötige Betreuung oder Behandlung nur in einer Klinik oder Einrichtung erhalten kann.
Diese Bedingungen können bei einer Suchterkrankung erfüllt sein.
Wer bestimmt über eine FU?
Oft bestimmt eine Ärztin oder ein Arzt eine FU. Auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) kann eine FU anordnen. Jeder Kanton besitzt eine eigene KESB. In der Regel gibt es in einem Kanton mehrere KESB-Behörden, die für verschiedene Regionen zuständig sind.
Hier findest du eine Liste aller KESB-Behörden:
https://www.kokes.ch/de/organisation/organisation-kantone
Wie lange dauert eine FU?
Eine Ärztin oder ein Arzt kann im Notfall eine FU für maximal sechs Wochen anordnen.
Treffen die Bedingungen für die FU nicht mehr zu? Dann muss die Klinik oder die Einrichtung die betroffene Person entlassen.
Eine Vertrauensperson der betroffenen Person kann jederzeit einen Antrag auf Entlassung stellen.
Welche Rechte habe ich als betroffene Person?
Die betroffene Person hat das Recht, eine Vertrauensperson beizuziehen. Die Vertrauensperson unterstützt sie während des Aufenthalts in der Klinik oder Einrichtung.
Die Ärztin oder der Arzt und die KESB müssen der betroffenen Person die Gründe für die FU verständlich erklären. Die betroffene Person darf ihre Meinung zur FU sagen, wenn sie dazu in der Lage ist.
Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) regelt das Verfahren zur ärztlichen Unterbringung.
Gesetzliche Grundlage: SR 210 – Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (admin.ch)