Der Verkauf von Alkohol an unter 16-jährige ist verboten. Ab 16 Jahren erlaubt sind Wein, Bier, Obstwein und andere Fruchtweine sowie Getränke aus Wein, Obstwein, Fruchtwein und Bier. Ab 18 Jahren erlaubt sind alle anderen alkoholhaltigen Getränke.
Produkte mit Abgabealter 16 Jahre
- Klassische Gärprodukte wie Wein, Obstwein, Bier, Frucht- und Beerenwein mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozenten ohne Zusatz von gebrannten Wassern
- Getränke auf der Basis der vorstehend genannten klassischen Gärprodukte ohne Zugabe von gebrannten Wassern wie Panachés, aromatisierte Biere etc.
Produkte mit Abgabealter 18 Jahre
- Klassische Spirituosen wie Obst-, Wein- und Beerenbrände, Liköre, Aperitifs und Bitter
- Getränke mit einer Zugabe von Spirituosen oder von Gäralkohol, der einer technischen Behandlung unterzogen wurde (sog. Premix, Alcopops)
- Naturweine und Weine aus Früchten, Beeren oder anderen Rohstoffen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 Volumenprozenten
Alkoholische Getränke müssen so zum Verkauf angeboten werden, dass sie von alkoholfreien Getränken deutlich unterscheidbar sind. Am Verkaufspunkt ist ein gut sichtbares Schild anzubringen, auf welchem in gut lesbarer Schrift darauf hingewiesen wird, dass die Abgabe alkoholischer Getränke an Kinder und Jugendliche verboten ist.
Jede Anpreisung alkoholischer Getränke, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richtet, ist untersagt. Verboten ist insbesondere die Werbung:
- an Orten und Veranstaltungen, die hauptsächlich von Jugendlichen besucht werden;
- in Publikationen, die sich hauptsächlich an Jugendliche wenden;
- auf Gegenständen, die hauptsächlich Jugendliche benutzen;
- auf Gegenständen, die an Jugendliche unentgeltlich abgegeben werden.
Alkoholische Getränke dürfen nicht mit Angaben oder Abbildungen versehen werden, die sich speziell an Jugendliche unter 18 Jahren richten, oder entsprechend aufgemacht sein.
Wer einem Kind unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe (in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann) verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Alle Angaben sind nach dem Alkoholgesetzt, Strafgesetzbuch, Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung und die Verordnung des EDI über alkoholische Getränke verfasst: https://www.sucht-praevention.ch/cm_data/gesetze-zh-2009.pdf
Kantone haben zum Teil zusätzliche, strengere Vorschriften. Eine Übersicht finden Sie hier: https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/themen/mensch-gesundheit/sucht/alkohol/alkoholpraevention-kantone.html